§ 55 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 55

Auskunftspflicht

(1) Die Bundes- und Landesbehörden, die Gemeinden, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse des Hilfe Suchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen.

(2) Die Finanzämter haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse der Hilfe Suchenden und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten und personenbezogenen Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die diesen Behörden zugänglich ist, entnommen werden können.

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis der Hilfe Suchenden und der zu deren Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.

(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der Mindestsicherungsempfänger bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

14.03.2019

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