§ 55 K-GHG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2023

§ 55
Bestandteile des Rechnungsabschlusses und textliche Erläuterungen

(1) (entfällt)

(2) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 sind ohne Angabe von direkt personenbezogenen Daten als Bestandteile des Rechnungsabschlusses anzuschließen:

  1. a) eine Übersicht mit folgenden Angaben:
  1. 1. Flächenausmaß der Gemeinde nach dem Gebietsstand zum 1. Jänner des betreffenden Finanzjahres;
  2. 2. die Einwohnerzahl der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 7 FAG 2017.
  1. b) ein Nachweis
  1. 1. über die Leistungen für die Gemeindebediensteten, getrennt nach Mittelverwendungen für die Beamten, Vertragsbediensteten und die sonstigen Bediensteten;
  2. 2. über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
  3. 3. in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres beschäftigten Gemeindebediensteten der Anzahl der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen gegenübergestellt wird;
  1. c) der Nachweis der Investitionstätigkeit;
  2. d) der Nachweis der Investitionszuschüsse;
  3. e) die Gesamtdarstellung der mehrjährigen investiven Einzelvorhaben;
  4. f) der Nachweis der Inneren Darlehen;
  5. g) einen Tagesabschluss gemäß § 52 zum Stichtag der Erstellung des Rechnungsabschlusses;
  6. h) ein Nachweis über die Forderungen zum Rechnungsabschlussstichtag;
  7. i) ein Nachweis über die Verbindlichkeiten zum Rechnungsabschlussstichtag.

(3) Dem Rechnungsabschluss sind textliche Erläuterungen anzuschließen. Die textlichen Erläuterungen haben ein Deckblatt mit den wesentlichen Kennzahlen des Rechnungsabschlusses zu enthalten. Für die Erstellung des Deckblatts ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.

30.11.2023

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