§ 55
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 04.2.2005
§ 55
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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