§ 55 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 55

Schutz von Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften

Sicherheitsvertrauenspersonen und Bedienstete, die als Präventivfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund gekündigt oder entlassen werden.

23.12.2019

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