§ 55 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 77/2011

§ 55

Tarifänderung

Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Gesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.

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