§ 55
Teilnahme von schulfremden Personen
Die Teilnahme von schulfremden Personen an Schulveranstaltungen (§ 48 des Kärntner Schulgesetzes 1993) und an schulbezogenen Veranstaltungen (§ 48a des Kärntner Schulgesetzes 1993), die nicht als Begleitpersonen eingesetzt werden, ist unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)