§ 55 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2016

§ 55
Teilnahme von schulfremden Personen

Die Teilnahme von schulfremden Personen an Schulveranstaltungen (§ 48 des Kärntner Schulgesetzes 1993) und an schulbezogenen Veranstaltungen (§ 48a des Kärntner Schulgesetzes 1993), die nicht als Begleitpersonen eingesetzt werden, ist unzulässig.

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