§ 55
Mitgliedschaft und Bestellung der Kommission
(1) Für die Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats I der Kommission zu bestellen:
- 1. die in § 54 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder von der Landesregierung;
- 2. das Mitglied der Landespersonalvertretung von der Zentralpersonalvertretung;
- 3. das Mitglied der Gemeindepersonalvertretung von der Bedienstetenversammlung;
- 4. die Vertreterinnen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Kärnten;
- 5. die Vertreterinnen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten von der Gewerkschaft von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten;
- 6. die Vertreterinnen der Gemeinden von der Landesregierung auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages des Städte- und Gemeindebundes;
- 7. das Mitglied des Betriebsrates der Landeskrankenanstalt oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft vom jeweiligen Betriebsrat.
(2) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats II der Kommission zu bestellen:
- 1. die in § 54 Abs. 6 Z 1 und Abs. 7 genannten Mitglieder von der Landesregierung;
- 2. das in § 54 Abs. 6 Z 2 genannte Mitglied von der Bildungsdirektion für Kärnten;
- 3. die in § 54 Abs. 6 Z 3 genannten Mitglieder von der gesetzlichen Berufsvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen;
- 4. die Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Kärnten.
(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.
(4) Kommen die in Abs. 1 und 2 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(5) Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Die Senate haben aus dem Kreis seiner Mitglieder jeweils eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen. Die Vorsitzende des Senat I der Kommission und deren Stellvertreterin sind aus den in § 54 Abs. 2 genannten ständigen Mitgliedern zu wählen.
16.11.2021
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