§ 55 K-JG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

8. Abschnitt
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

§ 55
Abschußplanung

Das Erlegen und Fangen von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild und Damwild – sowie von Auerhahnen und Birkhahnen unterliegt der Abschußplanung. Die Landesregierung kann, wenn dies unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Abschußrichtlinien maßgebenden Grundsätze erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, daß auch andere Wildarten der Abschußplanung unterliegen.

09.03.2018

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