5. Hauptstück
Organisatorische Bestimmungen
§ 55
Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung “Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien" führt.
(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet, bereitzustellen.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
- a) dem Anteil im Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung nach § 22 Abs. 4 des Ökostromgesetzes zur Verfügung gestellt wird,
- b) dem Zinsertrag der veranlagten Fondsmittel und
- c) sonstigen Zuwendungen.
(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach den §§ 22 Abs. 4 sowie 30 Abs. 5 und 6 des Ökostromgesetzes verwendet werden.
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