§ 55 GHO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 55

Kapitaltransferzahlungen

Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Kapitaltransferzahlungen für Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Nettovermögen und den langfristigen Fremdmitteln anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten für geförderte Vermögensgegenstände ist entsprechend der in der Nutzungsdauertabelle angegebenen Nutzungsdauer (Anlage 7 VRV 2015) ertragswirksam vorzunehmen.

23.12.2019

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