§ 55 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 55

Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden
Ehegatten

Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)