§ 55 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2002

§ 55

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

Wähler, die sich am Wahltag voraussichtlich an einem anderen Ort (Gemeinde) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

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