§ 55 Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

LGBl. Nr. 44/2018

§ 55

Schulversuche

Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen der Unterabschnitte A und B über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der in der jeweiligen Schulart bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

11.09.2018

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