§ 55
Brandverhütungsstelle
(1) Beim Landesfeuerwehrkommando ist eine Brandverhütungsstelle einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Aufgaben der Brandverhütungsstelle sind insbesondere:
- 1. Ausbildung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen;
- 2. Beistellung von Sachverständigen für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Gerichten;
- 3. Information der Öffentlichkeit über vorbeugenden Brandschutz, insbesondere durch Vorträge und Herausgabe von Informationsmaterial;
- 4. Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes befasst sind;
- 5. Förderung des Baues von Blitzschutzanlagen, insbesondere durch Beratung;
- 6. Durchführung und Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes;
- 7. Beratung und sonstige Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Gefahrenschutzes, insbesondere im Bereich von Elementarereignissen;
- 8. Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes.
(3) Die Mittel zur Führung der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht
- 1. aus einem jährlichen Zuschuss der im Burgenland tätigen Feuerversicherungsgesellschaften,
- 2. vom Landesfeuerwehrverband,
- 3. aus Kostenersätzen und
- 4. aus sonstigen Einkünften.
23.12.2019
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