LGBl. Nr. 73/2021
7. Abschnitt
Brenn- und Kraftstoffe
§ 25
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
(1) Brenn- oder Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder BHKW nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art | Brenn- oder Kraftstoff | technische Anforderungen |
Gasförmige fossile Brennstoffe | Erdgas | ÖVGW Richtlinie G 31 |
Flüssiggas | ÖNORM C 1301 Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische | |
Flüssige fossile Brennstoffe | Heizöl extra leicht schwefelfrei* | ÖNORM C 1109 |
| Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M | |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | ONR 31115; 2009 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M | |
Heizöl leicht (HL)** | ÖNORM C 1108 | |
| Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20% M | |
| Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung | |
Heizöl mittel** | ÖNORM C 1108 | |
| Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40% M | |
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung | ||
Heizöl schwer** | ÖNORM C 1108 | |
| Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00% M | |
| Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung | |
Feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
Holzbrennstoffe | Stückholz | Naturbelassen und unbehandelt, lufttrocken (Wassergehalt max. 20%) welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt |
Holzhackgut | Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt. ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2 | |
Holz- und Rindenpellets | Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt. ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO 17225-3, Qualitätsklasse A1 | |
Sonstige | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. | |
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe | Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. |
Flüssige fossile Kraftstoffe | Dieselkraftstoff | ÖNORM EN 590 |
Flüssige biogene Kraftstoffe | Biogene Kraftstoffe | Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt; ÖNORM EN 14214 |
* Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58
** Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Bei Brenn- und Kraftstoffen, die entgeltlich erworben worden sind, haben die Betreiberinnen und Betreiber zum Nachweis der Zulässigkeit des Brenn- oder Kraftstoffes geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den Prüforganen zugänglich zu machen.
13.10.2021
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