Anlage 1
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ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME
Anlage1
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN
LEHRANSTALTEN MIT AUSNAHME DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR TOURISMUS
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten haben im Sinne der §§ 65 und 72 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erwerbung höherer Bildung auf ihrem Fachgebiet zu dienen und die Schüler zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Der Absolvent einer Höheren technischen Lehranstalt soll über die zur Ausübung von Ingenieurberufen der Fachrichtung nach dem Stande der Technik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sicher verfügen. Ebenso soll er Kenntnisse und Fertigkeiten, die ihn für das Studium an einer Universität befähigen, erwerben. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte bedienen können.
Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.
Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in gesprochenem und geschriebenem Deutsch und in mindestens einer Fremdsprache, in mathematisch-naturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können.
Der Absolvent soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben befähigt und bereit sein; er soll die demokratischen Prinzipien sowie die Eigenart der Bevölkerung seiner engeren und weiteren Heimat und seines Berufsstandes kennen und bejahen. Er soll nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Er soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll die Arbeit anderer achten. Er soll selbst zur Weiterbildung bereit sein und die Weiterbildung auch von Mitarbeitern planen und fördern.
Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden. Er soll in kulturellen Tätigkeiten Entspannung finden. Er soll seine physische und psychische Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit durch gesunde Bewegung und Haltung sowie durch Betätigung in Spiel und Sport fördern.
Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:
- 1. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.
- 2. In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Wochenstunden um höchstens 10 Wochenstunden über alle Jahrgänge zulässig. In jedem Jahrgang kann die Wochenstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aufweisen, um je eine Wochenstunde verringert werden.
- 3. Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jedem Jahrgang mit bis zu drei Wochenstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.
- 4. In jedem Jahrgang kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.
Soweit die Lehrpläne Pflichtgegenstände des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes vorsehen, ist der jeweils an der Schule zu führende Ausbildungsschwerpunkt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Ab 1. September 1996 sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Stundentafeln die Wochenstundenzahlen in den einzelnen Jahrgängen so herabzusetzen, daß die Gesamtwochenstundenzahlen in allen Jahrgängen im Durchschnitt 39 betragen. Die Herabsetzung hat durch schulautonome Lehrplanbestimmung unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen sowie der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu erfolgen. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der Herabsetzung ausgenommen, ebenso Pflichtgegenstände, die in dem jeweiligen Jahrgang nur eine Wochenstunde aufweisen. Ein Pflichtgegenstand, dessen Stundenausmaß reduziert wurde, kann mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen. Erfolgt die Herabsetzung der Wochenstundenzahlen nicht durch schulautonome Lehrplanbestimmung, hat die Schulbehörde erster Instanz eine solche Regelung zu erlassen.
Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:
Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.
Richtlinien für den Lehrstoff:
Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:
Fachgebiet „Fremdsprache":
Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand
Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen
Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung":
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)
Fachgebiet „Wirtschaft und Technik":
Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung im bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).
Fachgebiet „Recht und Politische Bildung":
Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebunden Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Umwelt":
Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie":
Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende
oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem
Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Projekt":
Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie":
Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).
Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht - auch jahrgangsübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung der Schüler auszugehen und den Lehrstoff nach den Kriterien der Praxisnähe und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Begrenzung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit.
Um die im allgemeinen Bildungsziel geforderte sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu erreichen, sind auch in den fachlich-theoretischen Pflichtgegenständen Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad vorzusehen.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende, schüler- und altersadäquate Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und dem Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff" kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen, wobei auch ökologische Aspekte entsprechend zu berücksichtigen sind.
Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. In diesem Zusammenhang sind Stoffverteilungspläne notwendig.
Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.
Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen der Arbeitswelt.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden.
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.
Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa vierzig Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN
LEHRANSTALTEN
(Bekanntgemacht gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
- a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984
- b) Evangelischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.
- c. Altkatholischer Religionsunterricht
Allgemeine und didaktische Grundsätze:
Der altkatholische Religionsunterricht wird maßgeblich als Gruppenunterricht gemäß § 7 a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt.
Das Zusammenziehen von Schülern mehrerer Klassen und Schulen macht es notwendig, daß der Unterrichtsstoff, wie er vom vorliegenden Lehrplan für die einzelnen Klassen vorgesehen ist, im besonderen für die eingerichteten Religionsunterrichtsgruppen auch in einer jährlichen Wechselfolge angewendet wird.
Es ist erstrebenswert, mit einer höchstmöglichen Organisationsform den größtmöglichen Bildungs- und Lehrertrag zu erzielen.
Die im allgemeinen gültigen didaktischen Grundsätze sind auch für den Religionsunterricht anzuwenden, soweit dessen Eigenart es zuläßt.
Allgemeines Bildungsziel:
Der Religionsunterricht baut auf dem Bildungs- und Lernerfolg, der bis zur 8. Schulstufe erzielt wurde, auf und soll einen Einblick in das religiöse Leben der Christenheit gewähren.
Dabei sind die kulturgeschichtlichen Voraussetzungen zu beachten. Es soll außerdem eine Vertiefung des Verständnisses für die Lehre der Kirche erzielt werden. Auf Grund der dahingehend angestrebten Bildung und der zu erzielenden Kenntnisse sollen die jungen Menschen in Fragen des religiösen Lebens zu einem selbständigen Urteilen, zu einer duldsamen und aufgeschlossenen Haltung befähigt werden, die von einer gesicherten Einführung in das Leben der Kirche, der menschlichen Gesellschaft und ihrer Ordnung ausgeht.
Bildungs- und Lehraufgaben einschließlich Lehrstoff:
I. Jahrgang
Überblick über die religionsgeschichtliche Situation zur Zeitenwende. Jesus, sein Leben und sein Wirken, die Anfänge des Christentums. Die Entwicklung des Gemeindelebens.
Die Persönlichkeit des Apostels Paulus; sein Leben und sein Wirken. Das nachpaulinische Zeitalter und die Zeit der Verfolgung bis zum „Mailänder Edikt".
II. Jahrgang
Die Entwicklung der abendländischen Kirche zum Konzil von Nicäa bis zur Kirchenversammlung von Konstanz unter der besonderen Beobachtung der Voraussetzungen für die Kirchenspaltung des 11. Jahrhunderts und für die Entstehung der Kirche von England.
III. Jahrgang
Die Reformatoren und die Kirchen der Reformation. Die Gegenreformation. Die kirchliche Entwicklung bis zur Gegenwart.
Äußerer Anlaß zu der Entstehung altkatholischer Bistümer.
Der Altkatholizismus als Reform im altkirchlichen Sinn. Die Utrechter Union. Die Altkatholische Kirche in Österreich. Die Kirchengemeinschaft mit den anglikanischen Kirchen und die Beziehungen zu den Kirchen der Ökumene.
IV. Jahrgang
Angestrebt wird eine fundierte Anwendung aller Grundsätze des Glaubens und der Sittlichkeit, die sich für das Leben des einzelnen in der christlichen Gemeinde aus den Anschauungen des Christentums ergeben.
Lektüre und Besprechung ausgewählter Kapitel aus der Bibel. Die Auswahl hat vor allem solche Stellen zu berücksichtigen, die für den Glauben und die Lebensführung besondere Bedeutung haben.
V. Jahrgang
Unter Bedacht auf die vorauszusetzenden Ergebnisse des bisherigen Religionsunterrichtes ist eine Auswahl hinsichtlich der Grundzüge des Glaubens und der Sittlichkeit in geschichtlicher Schau zu bieten.
Nachstehende Themen sind dabei vorgesehen:
- 1. Gott und seine Offenbarung,
- 2. die Heilsmittel der Kirche,
- 3. die Erlösung,
- 4. die Liebe als Grundlage der christlichen Sittlichkeit, mit Berücksichtigung der Situation im Alten und Neuen Testament,
- d) Islamischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
- e) Israelitischer Religionsunterricht:
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
- f) Neuapostolischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
- g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
- h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.
- i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
- j) Buddhistischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Verkehrssprache mündlich und schriftlich beherrschen. Insbesondere soll er sich unmißverständlich und frei von Widersprüchen, Trugschlüssen und Leerformeln ausdrücken können; er soll Zustände, Vorgänge und Systeme zweckorientiert, auch unter Verwendung graphischer Hilfsmittel, beschreiben und das nach einem gegebenen Kriterium Wesentliche eines Textes hervorheben oder exzerpieren können. Der Schüler soll die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.
Der Schüler soll Referate und Schriftstücke der Berufspraxis abfassen können; dabei soll er seine Arbeit ökonomisch planen und den Stil dem Kommunikationszweck anpassen. Er soll zweckmäßige Lernmethoden anwenden und Informationen zielorientiert beschaffen können.
Der Schüler soll die Bedeutung der Sprache im menschlichen Leben erfassen. Er soll die Funktion der Massenmedien verstehen. Er soll Widersprüche, Trugschlüsse, Leerformeln und Manipulationsversuche durch das Wort und durch andere Medien erkennen, er soll aus dem Medienangebot zweckorientiert auswählen können.
Der Schüler soll literarische Werke gern aufnehmen; er soll sich mit ihnen auseinandersetzen können. Er soll den Zusammenhang zwischen literarischen Werken und sozio-kulturellen Faktoren erfassen und zur künstlerischen Gestaltung kritisch Stellung nehmen können. Er soll zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung bereit sein, aus kulturellen Angeboten auswählen und am kulturellen Leben teilnehmen. Er soll die Bedeutung Österreichs innerhalb der europäischen Kulturgemeinschaft kennen und die kulturelle Eigenart Österreichs sowie des deutschsprachigen Raumes an Beispielen erläutern können.
Der Schüler soll Probleme des menschlichen Lebens und der Umwelt erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung nehmen können. Insbesondere soll er Standpunkte und Überzeugungen auf ihre Richtigkeit überprüfen und seine eigene Meinung vertreten können. Er soll zur Mitwirkung am öffentlichen Leben bereit sein. Er soll dabei nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Der Schüler soll zur Gruppenarbeit fähig und bereit sein.
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
Sprachnormen:
Aussprache. Rechtschreibung, Wort- und Satzlehre, Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben).
Sprachgestaltung:
Wiedergabe gelesener, gehörter und erlebter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in schriftlichen Formen. Zielbezogene Kurzfassung. Stellenbewerbung; Lebenslauf. Gesuch. Brief; Telegramm. Rundgespräch. Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte (Ober- und Unterbegriffe, Definition).
Auseinandersetzung mit Texten:
Literarische Werke mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartsliteratur und österreichischer Autoren; Trivialliteratur; Sach- und Gebrauchstexte (auch der Massenmedien).
Vergleich desselben Sachverhalts in verschiedenen Darstellungsformen (auch in nichtliterarischen künstlerischen Formen und in den Massenmedien). Arten der Massenmedien.
Arbeitstechniken:
Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein gegebenes Kriterium. Lerntechnik.
II. Jahrgang:
Sprachnormen:
Direkte und indirekte Rede, Verneinung, Ellipse. Sprachschichten.
Sprachgestaltung:
Strukturierung von Sachzusammenhängen in freier Rede und in schriftlichen und graphischen Formen. Charakterisieren. Sprachliche Mittel der Gesprächs- und Diskussionsführung (Formen, Zweck). Protokoll.
Einfache Schlüsse. Sinnzusammenhänge. Zulässige und unzulässige Verallgemeinerung. Ursache. Wirkung. Bedingung; Argument, Beispiel.
Auseinandersetzung mit Texten:
Vergleich literarischer Werke desselben Themenkreises an Beispielen aus dem deutschsprachigen, insbesondere österreichischen Schrifttum des 19. und des 20. Jahrhunderts. Anwendung einfacher Analyseformen (Thema, Motiv, Stoff, Umraum, Handlung). Funktionen der Massenmedien. Journalistische Textsorten.
Arbeitstechniken:
Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von
Bibliotheken. Arbeitsplanung.
III. Jahrgang:
Sprachnormen:
Fachsprache der Berufspraxis, Synonymik (insbesondere bei Fachbegriffen).
Sprachgestaltung:
Textbeschreibung; Texterörterung (literarische Texte, Gebrauchstexte). Facharbeit. Arbeitsanleitung (mündlich und schriftlich). Inserat. Analysen einfacher Alltags- und Berufsprobleme in freier Rede, in der Diskussion und in schriftlichen Formen. Argumentationsformen. Sprachliche Mittel der Gesprächs- und Diskussionsführung (Anwendung).
Auseinandersetzung mit Texten:
Deutschsprachiges Schrifttum des 18., 19. und 20. Jahrhunderts (werkimmanente Interpretation; Wechselbeziehungen zur Weltliteratur, zur bildenden Kunst und zur Musik). Gebrauchstexte (Werbetexte, Fachtexte).
Gestaltungskriterien der Massenmedien (Zielgruppen, Bildsprache, journalistische Stilmittel).
Kulturelle Entwicklungen und Zusammenhänge:
Der deutsche Sprachraum von der Aufklärung bis einschließlich der Romantik.
Arbeitstechniken:
Arbeitsteilige Verfahren zur Informationsbeschaffung und
-auswertung. Grundsätze der Gruppenarbeit.
IV. Jahrgang:
Sprachgestaltung:
Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, wobei der Schüler Objektivität, Toleranz und Humor einbringen soll (mündlich und schriftlich). Interview. Statement. Fachreferat. Streitgespräch. Arbeitszeugnis. Brief an Institutionen.
Auseinandersetzung mit Texten:
Literatursoziologische Interpretaion von Werken des deutschsprachigen Schrifttums, Vergleich von Themenkreisen (auch fremdsprachige Literatur, bildende Kunst und Musik). Beziehung zwischen Form und Inhalt (Dichtung und Trivialliteratur, Ironie, Parodie, Satire). Wertungskriterien. Analyse von Medieninhalten, Auswahlkriterien.
Kulturelle Entwicklungen und Zusammenhänge:
Der deutsche Sprachraum vom Biedermeier bis einschließlich des Expressionismus.
Arbeitstechniken:
Diskussionsleitung. Nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).
V. Jahrgang:
Sprachgestaltung:
Analyse und Beurteilung von Sachverhalten und Texten, Beschreibung von Menschen (mündlich und schriftlich, informations- und überzeugungsbetont).
Einstellungsgespräch, Verhandlung, Debatte; Gelegenheitsrede.
Auseinandersetzung mit Texten:
Synthetische Interpretation literarischer Werke. Neue Formen der Literatur (experimentelle Literatur, absurdes Theater, Thematisierung der Sprache).
Wertung literarischer Inhalte und ihrer Darstellungsform. Beziehungen zwischen literarischen Werken und der kulturellen Entwicklung. Interpretation von Medieninhalten.
Kulturelle Entwicklung und Zusammenhänge:
Der deutsche Sprachraum nach dem Expressionismus bis zur Gegenwart.
Arbeitstechniken:
Verhandlungstechnik. Planung der Weiterbildung. Medienauswahl durch den Konsumenten.
Didaktische Grundsätze:
Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.
Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es
- ständiger Verwendung der Verkehrssprache im Deutschunterricht (ausgenommen bei der Behandlung der anderen Sprachebenen);
- Übungen zu Schwachstellen (zB deutliches Sprechen, Aussprache bestimmter Laute);
- „Übersetzungsübungen" aus anderen Sprachen in die Verkehrssprache.
Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.
Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.
Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).
Das Ziel der Medienerziehung erfordert vor allem analytische Übungen, für die sich Gruppenarbeit besonders eignet. Dabei werden Texte logisch, strukturell, stilistisch und konnotativ untersucht; dadurch wird auch die sprachliche Gestaltungskraft der Schüler verbessert. Der Unterricht in Medienkunde kann durch eigene Produktionen und durch Besichtigungen einschlägiger Institutionen unterstützt werden.
Die Literaturerziehung soll im Schüler das Verständnis für persönliche Formung von Erlebnissen wecken und ebenso die Beurteilung von Gestaltungsformen fördern. Daher ist in diesem Bereich ein Vergleich literarischer Gestaltungen mit dem täglichen Sprachgebrauch und der Trivialliteratur nützlich. Kriterien für die Auswahl literarischer Texte sind die Förderung der Bereitschaft zur Kommunikation mit der Gedankenwelt von Einzelpersönlichkeiten und zur Auseinandersetzung mit zeitlich bedingten Problemen, die Vielseitigkeit der Themenkreise, die Einsicht in die kulturelle Entwicklung und die Möglichkeit des Vergleichs mit dem eigenen Erlebnisbereich. Die Analyse literarischer Werke wird durch Gruppenarbeit, durch Gegenwarts- und Altersbezogenheit der Thematik erleichtert. Die Selbständigkeit des Schülers wird erhöht, wenn der Lehrer nicht alle Informationen vorgibt, sondern den Schüler zur Informationsbeschaffung und -auswertung anleitet.
Aufgrund des gegebenen Stundenausmaßes kommt der Heimlektüre und der Aufnahme literarischer Inhalte durch audiovisuelle Medien eine besondere Rolle zu. Das Verständnis für literarische Inhalte wird durch eigene kulturelle Aktivitäten erhöht (Theaterbesuche, Gestaltung von Problemen in Rollenspiel, Bild und Ton).
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf. Probleme und Fragen des Schülers können in diesem Rahmen durchaus zum Gegenstand des Unterrichts gemacht werden. Dabei kommt auch schriftlichen Formen der persönlichen Vorbereitung oder der Zusammenfassung von Themenkreisen eine wesentliche Rolle zu. Der Projektunterricht ermöglicht eine praxisbezogene Verbindung von mündlicher und schriftlicher Kommunikation.
Bei der Diskussion gesellschaftlicher Probleme ist das Rollenspiel von großem Nutzen. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Weiterbildung wird durch Vorträge auch schulfremder Personen zu Sachfragen gefördert. Für das Wissen um Weiterbildungsmöglichkeiten sind Besuche einschlägiger Einrichtungen und Nachschlageübungen in Fachbüchern wichtig.
Im I. und II. Jahrgang je drei einstündige, im III. und IV. Jahrgang je drei zweistündige, im V. Jahrgang zwei zwei- oder dreistündige Schularbeiten.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich in der Fremdsprache mündlich und schriftlich unmißverständlich und im wesentlichen korrekt über Alltagsfragen, aktuelle Probleme und Themen des Fachgebietes verständigen können.
Der Schüler soll fremdsprachige Texte des Fachgebietes, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuches, verstehen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll das nach einem gegebenen Kriterium Wesentliche eines fremdsprachigen Textes, dessen Thematik ihm vertraut ist, im Deutschen und in der Fremdsprache wiedergeben können.
Der Schüler soll zweisprachige allgemeine Wörterbücher, Fachwörterbücher und für die Berufspraxis bedeutsame fremdsprachige Nachschlagwerke gewandt benützen können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
Alltag und Aktuelles:
Routinesituationen, isolierte Sachverhalte.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Industriezweige, Berufe.
Technik und Hilfswissenschaften:
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Grobaufbau, Verwendungszweck). Grundrechenoperationen; naturwissenschaftliche Methoden, Symbole, Größen; Maße und Gewichte.
II. Jahrgang:
Alltag und Aktuelles:
Sachverhalte mit einfacher Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Arbeitsplätze.
Technik und Hilfswissenschaften:
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Bauarten, Funktion, Bedienung). Naturgesetze; einfache geometrische Darstellungen.
III. Jahrgang:
Alltag und Aktuelles:
Sachverhalte mit komplexer Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Berufliche Auslandsbeziehungen, einfache Geschäftsfälle.
Technik und Hilfswissenschaften:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung und Pflege einfacher Objekte). Mathematik der technischen Fachliteratur; Datenverarbeitung.
IV. Jahrgang:
Alltag und Aktuelles:
Kontroversielle Themen von vorwiegend lokaler oder regionaler
Bedeutung.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Betriebliche Organisation im Fachgebiet (Strukturen, Probleme).
Technik:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung und Pflege komplexer Objekte; Anwendungen).
V. Jahrgang:
Alltag und Aktuelles:
Kontroversielle Themen von vorwiegend nationaler oder globaler
Bedeutung.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Volkswirtschaftliche und sozialpolitische Aspekte des Fachgebietes.
Technik:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Fehlersuche, Reparatur, Konstruktion).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere im Zusammenhang mit modernen Technologien. Themen, die mehrere Lehrstoffgebiete kombinieren, sparen Unterrichtszeit und fördern das fachübergreifende Denken. Besonders nützlich sind Themen und Aktivitäten, die zugleich die Fertigkeiten in der Alltagskommunikation festigen und ausbauen und/oder Besonderheiten der Länder, in denen diese Fremdsprache gesprochen wird, auf gesellschaftlichem, politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlich-technischem oder kulturellem Gebiet behandeln. Komplexe Aufgabenstellungen fördern die Eigenständigkeit des Schülers. Die Berücksichtigung seiner Interessen bei der Themenwahl erhöht seine Motivation.
Zur Verbesserung der Chancen von Schülern, die keine Vorbildung in der Fremdsprache besitzen, tritt anfangs bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese Schüler liegt im ersten Unterrichtsjahr auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten. Je nach den Vorkenntnissen der Schüler kann auch die Vermittlung von Strukturregeln anläßlich festgestellter Lücken für die kommunikativen Fertigkeiten von Nutzen sein.
Für das erfolgreiche Verstehen, Umsetzen und Produzieren von Texten (das sind sowohl vorbereitete als auch in unmittelbarer Reaktion gegebene schriftliche und mündliche Äußerungen) ist es erforderlich, daß der Lehrer zunächst schrittweise Verfahren für diese komplexen Vorgänge vorstellt und an Beispielen erklärt. Der Wortschatz wird zweckmäßigerweise auf die am häufigsten gebrauchten Morpheme aufgebaut, damit schon früh eine inhaltsreiche Verständigung möglich ist.
Die Vorkenntnisse der Schüler ermöglichen im Englischunterricht fast immer von Beginn an die Verwendung der Fremdsprache im Dienste der mündlichen Sprachbeherrschung; ausgenommen sind Situationen mit praxisfremdem Wortschatz (zB Erklärungen zur Grammatik und zu Übersetzungen). In den anderen Fremdsprachen wird dies je nach den Umständen ebenfalls von Anfang an oder erst später möglich sein. Die mündliche Sprachbeherrschung wird ferner durch Gruppengespräche, durch Übungen an Sprachmustern und durch Referate und Diskussionsbeiträge, etwa in Simulation von Tagungen, gefördert. Sprechhemmungen können dadurch abgebaut werden, daß in der Leistungsbeurteilung die Sprachrichtigkeit zunächst hinter das Ausmaß der Beteiligung am Sprachgeschehen zurücktritt. Bei Referaten wird der Gefahr der Überforderung des Vortragenden und der Zuhörer am besten durch allmähliche Steigerung der Länge, etwa ab zwei Minuten, sowie durch eingehende Beratung der Schüler vorgebeugt.
Bei Übungen im schriftlichen Ausdruck ist es zweckmäßig, den Aufgabenstellungen der Praxis durch genaue Angabe der Zielgruppe und des Verwendungszweckes des Textes nahezukommen. Der Bildungs- und Lehraufgabe sind vor allem folgende Formen angemessen: Reaktionen in der Fremdsprache auf vorgegebene fremdsprachige Texte in Form der Antwort, der Reklamation, der Stellungnahme, des Exzerpts, der Zusammenfassung; Reaktionen in der Fremdsprache auf bekannte Sachverhalte oder auf vorgegebene deutsche Texte, besonders in der beruflichen Korrespondenz.
In den Themenbereichen der alltags- und berufsorientierten Kommunikation fördern Hinweise auf die Lebensart des fremden Sprachraumes die Motivation. Im technischen Bereich erscheint der systematische Aufbau vom Einfachen zum Komplexen (zB Konstruktionselement - Bauteil - Baugruppe - Gerät - System) besonders zielführend. Als Unterrichtsmittel bewähren sich hier neben bildlichen Darstellungen auch Originalobjekte und Modelle.
Im Englischunterricht wird zweckmäßigerweise entweder das britische oder das amerikanische Englisch gepflegt, was auch den Hinweis auf Unterschiede erfordert. Gute Vorkenntnisse eines Schülers in einer dieser Sprachformen bedingen seine Förderung in dieser Form.
In jedem Jahrgang zwei Schularbeiten, ab dem III. Jahrgang auch zweistündig.
GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll in gesellschafts-, politik- und wirtschaftsrelevanten Fragen die Bandbreiten der möglichen Standpunkte überblicken und einen seinem Lebensalter entsprechenden, eigenen Standpunkt beziehen können.
Der Schüler soll die für die Entscheidungsfindung notwendigen historischen Fakten aufsuchen und verwerten können. Er soll Situationen unter Heranziehung historischer Modelle interpretieren können.
Der Schüler soll das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Geschehen in den bedeutenden Kulturkreisen in Vergangenheit und Gegenwart unter besonderer Berücksichtigung Österreichs aus der historischen Situation kritisch beurteilen können.
Der Schüler soll Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der Technik und allgemeinen Produktions- und Sozialstrukturen verstehen. Er soll wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse auf ihre Bedingungen untersuchen können. Insbesondere soll er Interessenskonflikte analysieren und Manipulationsversuche aufdecken können. Er soll die Notwendigkeit von Prioritäten und von Kompromissen einsehen.
Lehrstoff:
IV. Jahrgang:
Gesellschaft, Kultur und Wissenschaft bis zur Aufklärung:
Kulturelles und wissenschaftliches Erbe der Antike (demokratische Tendenzen, religiöses Erbe). Feudalismus.
Zentralisierungsbestrebungen (Absolutismus).
Emanzipationsbestrebungen des Bürgertums; Entwicklung des modernen Staatsgedankens. Der Ursprung Österreichs. Kulturelles Erbe aus Mittelalter und früher Neuzeit (Romanik, Gotik, Renaissance, Barock, Rokoko). Wissenschaft und Technik des vorindustriellen Zeitalters.
Auswirkung der Aufklärung auf Gesellschaft, Kultur und Wissenschaft:
Europäische Großmächte im 18. Jahrhundert (Rußland, Preußen, Österreich, Frankreich, England). Entstehung der USA; Französische Revolution und Empire. Nationalismus, Liberalismus. Wissenschaft, Erfindungen, industrielle Revolution; Entstehung der Industriegesellschaft. Arbeitnehmerbewegungen.
Europa nach Napoleon:
Das Metternichsche Staatensystem. Romantik und Biedermeier.
Revolutionen von 1848. Einigungsbestrebungen (Deutschland, Italien);
Hochkapitalismus; Kolonialpolitik.
Europa 1900-1914:
Politische Interessen der Großmächte, Bündnissysteme. Wirtschaft- und Sozialstruktur. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technisches Weltbild.
V. Jahrgang:
Der Erste Weltkrieg:
Ursachen, politische und militärische Entwicklung, Friedensverträge, neue Staatsgebiete und Staatsformen (Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, Sowjetunion).
Europa zwischen den Weltkriegen:
Politische Interessen der Großmächte, Wirtschafts- und Sozialentwicklung (Inflation, Expansion und Zusammenbruch der Wirtschaft; Massenarbeitslosigkeit). Entwicklung der Technik. Kulturelle Strömungen. Totalitäre Ideologien, innerstaatliche Konfrontation, Bündnissysteme.
Der Zweite Weltkrieg:
Ursachen, politische und militärische Entwicklung. Das nationalsozialistische Deutschland (Außen- und Wirtschaftspolitik; Verfolgung und Widerstand) und seine Gegner. Neue Grenzen und besetzte Gebiete. Die Vereinten Nationen.
Die Welt seit 1945:
Wiederaufbau, Friedensverträge, Bündnissysteme und wirtschaftliche Zusammenschlüsse. Ost-West-Konflikt. Dekolonisation, Staatengründungen. Internationale Organisationen. Bewegung der Blockfreien. Revolution und Umstürze; Stellvertreterkriege. Rassen- und Religionsprobleme, Entwicklung der Weltwirtschaft; Probleme der Entwicklungsländer; Nord-Süd-Beziehungen; multinationale Konzerne. Technische Entwicklung. Kulturelle Strömungen.
Österreich von 1945 bis 1955:
Zweite Republik, Besatzung, Wiederaufbau. Industriebeschlagnahmen,
Verstaatlichung. Innenpolitische Krise 1950. Sozialpartnerschaft.
Staatsvertrag, immerwährende Neutralität.
Österreich seit 1955:
Innen-, Außen- und Sozialpolitik. Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftsstruktur. Umfassende Landesverteidigung. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technische Leistungen. Aktuelle politische Probleme.
Sozialkunde:
Soziale Gruppierungen (Kleingruppe, organisierte Gruppe, Institution). Soziale Rollen, Macht. Beeinflussungsprozesse; soziale Mobilität, sozialer Wandel.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Auswirkung der geschichtlichen Entwicklung auf die Gegenwart.
Die Bildungs- und Lehraufgabe und das Stundenausmaß lassen es angezeigt erscheinen, die Fakten an Hand aussagekräftiger Beispiele zu beschaffen und zu illustrieren und in Gruppenarbeit andere Bereiche analog ausarbeiten zu lassen.
Diskussionen über Probleme, zu denen die Schüler selbständig Informationen sammeln können, fördern die Selbständigkeit der Schüler, insbesondere dadurch, daß der Lehrer bei umstrittenen Themen nicht selbst Stellung bezieht, aber dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Fähigkeit zur Analyse von Interessenkonflikten und Manipulationsversuchen wird durch Simulation gefördert, wobei die Schüler zu selbständiger Lösung angeregt werden.
Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache der Lehrer der Pflichtgegenstände „Deutsch" und „Geschichte und Sozialkunde" wichtig.
GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Bindungen und Ansprüche des Menschen an den Raum und die sich daraus ergebenden Veränderungsprozesse im Raum erkennen können. Er soll die Nutzungs- und Verteilungskonflikte um die Vorkommen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Erde kennen und bereit sein, an den Lösungsansätzen für ein friedliches Zusammenleben mitzuwirken.
Der Schüler soll um die gegenseitige Abhängigkeit von Mensch und Ökosystem wissen und bei Entscheidungen in der Konfrontation von Technik und Natur Verantwortung übernehmen.
Der Schüler soll wirtschaftliche Abläufe interpretieren können.
Der Schüler soll politische, wirtschaftliche und soziale Informationen beschaffen, selbständig in einen topographischen Orientierungsraster einordnen und auswerten können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
Landschafts- und Humanökologie:
Ökologisches Wirkungsgefüge (Klima, Relief, Boden, Pflanzenkleid). Landschaftsgürtel der Erde (Entstehung, Lage, Verteilung). Wechselwirkungen zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen.
Bevölkerung:
Darstellung des Bevölkerungsgeschehens. Demographische Strukturen
und Prozesse. Kapazitätsgrenzen.
Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme:
Die 1., 2. und 3. Welt. Überstaatliche Machtkonzentrationen (wirtschaftliche, politische, militärische). Verflechtung von Machtinteressen.
II. Jahrgang:
Entwicklungsländer:
Merkmale, Probleme; Unterentwicklung (historische, räumliche, sozioökonomische Bedingungen).
Weltwirtschaft:
Internationale Verflechtungen. Nord-Süd-Konflikt (Gründe, Lösungsmöglichkeiten).
Entwickelte Länder:
Wirtschaftsregionen (Entstehungsfaktoren, Entwicklungen). Regionale
Strukturveränderungen (Ursachen, wirtschaftliche und räumliche Auswirkungen).
Verstädterung:
Ursachen. Probleme.
Raumordnung:
Ordnungsmaßnahmen zur Sicherung der Lebensqualität und einer funktionierenden Wirtschaft. Gestaltungsmöglichkeiten im eigenen Lebensraum.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Wechselwirkung zwischen dem geographischen Raum und dem Menschen, der Österreichbezug und die Bereitschaft zum Beschaffen und Verarbeiten von Informationen. Die Mehrzahl der Inhalte kann durch Fallbeispiele in den Unterricht eingebracht werden, insbesondere in den Themenbereichen „Landschafts- und Humanökologie", „Entwicklungsländer", „Entwickelte Länder", „Verstädterung" und „Raumordnung". Werden bei den einzelnen Fallbeispielen länderkundlich-topographische Inhalte miteinbezogen und so ausgewählt, daß alle Regionen der Erde abgedeckt sind, so kann das von den Schülern früher erworbene topographische Orientierungswissen erweitert und vertieft werden.
Wirtschaftskundliche Begriffe lassen sich am besten aus den geographischen Inhalten der einzelnen Themenbereiche entwickeln.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Anwendung erworbener Kenntnisse legt schüleraktivierende Unterrichtsformen nahe. Besonders geeignet erscheinen das möglichst selbständige Sammeln von Informationen sowie das Anfertigen und Auswerten von Karten, Diagrammen, Skizzen und ähnliches.
WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion im Fachgebiet kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erfassen können. Er soll einfache Formen des branchenüblichen Schriftverkehrs und Zahlungsverkehrs durchführen können.
Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.
Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen.
Lehrstoff:
IV. Jahrgang:
Betriebswirtschaft:
Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.
Rechnungswesen:
Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.
Kostenrechnung.
Schriftverkehr:
Posteingang und Postversand; Ablagetätigkeiten. Warenverkehr,
Zahlungsverkehr, Schriftverkehr mit Behörden, Schriftverkehr bei
Postensuche.
Volkswirtschaft:
Wirtschaftsordnungen. Volkswirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,
Währung; Konjunktur. Außenhandel.
V. Jahrgang:
Unternehmerrecht:
Privatrecht, Handelsrecht (Kaufmann, Handelsregister, Dienstleistungen, Handelsgeschäfte, Handelskauf). Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes). Schutz geistigen Eigentums.
Arbeitnehmerrecht:
Arbeitsrecht (Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten der Vertragspartner, Auflösung von Arbeitsverhältnissen; Angestelltengesetz; Arbeiter, Lehrling), Arbeitsschutz (Arbeitszeitschutz, allgemeiner und besonderer technischer Arbeitsschutz, Aushangpflicht; Sozialversicherung). Schutz geistigen Eigentums.
Politische Bildung:
Staatselemente, Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen, politische Parteien, Verbände. Österreichisches Verfassungsrecht (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, rechtsstaatliches Prinzip). Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Verfassungen bedeutender Staaten; internationale Stellung Österreichs, immerwährende Neutralität, umfassende Landesverteidigung. Zwischenstaatliche Organisationen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.
In vielen Teilbereichen wird auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde" zurückgegriffen werden können.
Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu. In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind.
Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
LEIBESÜBUNGEN
Siehe BGBl. Nr. 37/1989.
SCHULAUTONOMER PFLICHTGEGENSTANDSBEREICH
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1995)
PFLICHTPRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die im Unterricht der fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf die Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.
Organisationsform und Inhalt:
Das Gesamtausmaß der Dauer des Pflichtpraktikums hat mindestens acht Wochen zu betragen. Das Pflichtpraktikum ist in zwei Abschnitte von je vier Wochen Dauer zu teilen.
Der erste Abschnitt soll vorwiegend handwerklichen Verrichtungen gewidmet sein, während der zweite Abschnitt vorwiegend technische oder betriebsorganisatorische Tätigkeiten umfassen soll.
Nach jedem vierwöchigen Abschnitt ist vom Schüler ein selbstverfaßter Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die erworbenen Erfahrungen an den Abteilungsvorstand zu übermitteln.
Didaktische Grundsätze:
Der erste enge Kontakt mit dem Berufsleben bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die Schule. Besonders wichtig ist die Auswertung des Pflichtpraktikumsberichtes in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen.
B. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Texte nach Diktat unter Einhaltung des für die Staatliche Stenotypieprüfung geltenden Fehlerschlüssels auf der Maschine schreiben können. Der Schüler soll Texte und Diktate sicher in Kurzschrift aufnehmen und wortgetreu lesen können. Er soll sich der Kurzschrift als Organisationsmittel (Notizschrift) bedienen können. Er soll Texte aus Langschrift, aus Kurzschrift und vom Phonotypieträger in Maschinschrift übertragen können. Er soll die Schreibmaschine pflegen können. Er soll Texte aus dem Geschäfts-, Behörden- und Privatbereich nach den Richtlinien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080) sicher und einwandfrei gestalten können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
Zehn-Finger-Tastschreiben:
Buchstaben, Ziffern, Zeichen. Anwendung nach den Richtlinien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080). Abschrift und Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben; Tabellieren.
Die Schreibmaschine:
Bedienung aller Einrichtungen.
II. Jahrgang:
Zehn-Finger-Tastschreiben:.
Abschrift und Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben mit
erhöhter Geschwindigkeit.
Die Schreibmaschine:
Farbbandwechsel, Typen- und Maschinenreinigung.
Normen und Usancen:
Äußere Form der kaufmännischen Schriftstücke; genormte und ungenormte Geschäftsbriefe; Ausführung von Schriftstücken nach Konzepten und ungegliederten Vorlagen; Ausfüllen von Formularen.
Kurzschrift nach der Wiener Urkunde:
Aufnahme und Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher Vorlagen, Übertragung in Maschinschrift.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Textauswahl ist die Brauchbarkeit in der betrieblichen Praxis und im Alltag. Reinschriften werden zweckmäßigerweise in Mappen gesammelt.
ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch,
Serbokroatisch oder Ungarisch)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich in der Fremdsprache mündlich und schriftlich unmißverständlich und im wesentlichen korrekt über Alltagsfragen und Themen des Fachgebietes verständigen können.
Der Schüler soll fremdsprachige Texte des Fachgebietes, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuches, verstehen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll das nach einem gegebenen Kriterium Wesentliche eines Textes, dessen Thematik ihm vertraut ist, im Deutschen und in der Fremdsprache wiedergeben können.
Der Schüler soll zweisprachige allgemeine Wörterbücher, Fachwörterbücher und für die Berufspraxis bedeutsame fremdsprachige Nachschlagwerke benützen können.
Lehrstoff:
III. Jahrgang:
Alltag:
Routinesituationen, isolierte Sachverhalte.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Industriezweige, Berufe, berufliche Auslandsbeziehungen.
Technik und Hilfswissenschaften:
Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Bauelemente, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung einfacher Objekte). Grundrechenoperationen, naturwissenschaftliche Methoden, Symbole, Größen, Maße und Gewichte; Datenverarbeitung.
IV. Jahrgang:
Alltag:
Sachverhalte mit einfacher Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Arbeitsplätze; betriebliche Organisation im Fachgebiet (Strukturen, Probleme). Einfache Geschäftsfälle.
Technik und Hilfswissenschaften:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarbeiten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung und Pflege von Objekten; Anwendungen). Naturgesetze; Mathematik der technischen Fachliteratur; Mikrocomputertechnik, Datenverarbeitung.
V. Jahrgang:
Alltag:
Sachverhalte mit komplexer Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Volkswirtschaftliche und sozialpolitische Aspekte des Fachgebietes.
Technik:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Fehlersuche, Reparatur, Konstruktion).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Beruf. Themen, die mehrere Lehrstoffgebiete kombinieren, sparen Unterrichtszeit und fördern das fachübergreifende Denken; besonders nützlich sind Themen und Aktivitäten, die zugleich die Fertigkeiten in der Alltagskommunikation festigen und ausbauen und/oder Besonderheiten der Völker, die diese Fremdsprache sprechen, auf gesellschaftlichem, politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlich-technischem oder kulturellem Gebiet behandeln. Komplexe Aufgabenstellungen fördern die Eigenständigkeit des Schülers; die Berücksichtigung seiner Interessen bei der Themenwahl erhöht seine Motivation.
Strukturregeln tragen zum Verständnis sprachlicher Zusammenhänge stärker bei als zur Förderung des fließenden Sprechens; im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe empfiehlt sich dabei die Beschränkung auf Wesentliches.
Für das erfolgreiche Verstehen, Umsetzen und Produzieren von Texten (das sind sowohl vorbereitete als auch in unmittelbarer Reaktion gegebene schriftliche und mündliche Äußerungen) ist es erforderlich, daß der Lehrer zunächst schrittweise Verfahren für diese komplexen Vorgänge vorstellt und an Beispielen erklärt. Der Wortschatz wird zweckmäßigerweise auf die am häufigsten gebrauchten Morpheme aufgebaut, damit schon früh eine inhaltsreiche Verständigung möglich ist.
Die mündliche Sprachbeherrschung wird durch die weitgehende Verwendung der Fremdsprache im Unterricht sowie durch Gruppengespräche, durch Übungen an Sprachmustern und durch Referate gefördert. Sprechhemmungen können dadurch abgebaut werden, daß in der Leistungsbeurteilung die Sprachrichtigkeit zunächst hinter das Ausmaß der Beteiligung am Sprachgeschehen zurücktritt. Bei Referaten wird der Gefahr der Überforderung des Vortragenden und der Zuhörer am besten durch allmähliche Steigerung der Länge, etwa ab zwei Minuten, sowie durch eingehende Beratung der Schüler vorgebeugt.
Bei Übungen im schriftlichen Ausdruck ist es zweckmäßig, den Aufgabenstellungen der Praxis durch genaue Angabe der Zielgruppe und des Verwendungszweckes des Textes nahezukommen. Der Bildungs- und Lehraufgabe sind vor allem folgende Formen angemessen: Reaktionen in der Fremdsprache auf vorgegebene fremdsprachliche Texte in Form der Antwort, der Reklamation, der Stellungnahme, des Exzerpts, der Zusammenfassung; Reaktionen in der Fremdsprache auf bekannte Sachverhalte oder auf vorgegebene deutsche Texte, besonders in der beruflichen Korrespondenz.
In den Themenbereichen der alltags- und berufsorientierten Kommunikation fördern Hinweise auf die Lebensart des fremden Sprachraumes die Motivation. Im technischen Bereich erscheint der systematische Aufbau vom Einfachen zum Komplexen (zB Konstruktionselement - Bauteil - Baugruppe - Gerät - System) besonders zielführend. Als Unterrichtsmittel bewähren sich hier neben bildlichen Darstellungen auch Originalobjekte und Modelle.
Im III. Jahrgang sind zwei einstündige Schularbeiten zulässig; ab dem IV. Jahrgang zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die kaufmännischen Aufgaben gewerblicher und industrieller Mittelbetriebe sowie die hiefür geltenden Rechtsvorschriften und Usancen kennen.
Er soll häufig auftretende kaufmännische Aufgaben gewerblicher und industrieller Mittelbetriebe unter Verwendung von Büromaschinen und Organisationsmitteln lösen können.
V. Jahrgang:
Dienstleistungsbereiche:
Geld- und Kreditwesen, Versicherungswesen, Personen- und Güterbeförderung.
Zahlungsverkehr:
Rechtliche Grundlagen; in- und ausländische Zahlungsmittel;
Zahlungsvermittlung durch die Post und durch Geldinstitute.
Mahnwesen.
Steuerrecht:
Umsatzsteuer; Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer;
Lohnsummensteuer, Grundsteuer.
Lohn- und Gehaltsverrechnung:
Rechtliche Grundlagen; Berechnung, Verbuchung. Verkehr mit Behörden
und Sozialversicherungsträgern.
Büromaschinen und Organisationsmittel:
Aufgaben, Arten, Pflege.
Geschäftsfälle:
Schriftverkehr (regelmäßige Erfüllung des Kaufvertrages von der Anbahnung bis zur Zahlung; Unregelmäßigkeiten. Werbung). Rechnungswesen unter Berücksichtigung des Steuerrechtes (Buchhaltung, Kostenverrechnung und Kalkulation, Statistik, Planung).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Betriebspraxis. Dementsprechend wird die Unterrichtsform der Lösung praktischer Aufgaben vorherrschen.
Der Unterricht baut auf Vorkenntnissen aus den Pflichtgegenständen „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung" und „Werkstätte" auf.
AKTUELLE FACHGEBIETE
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1995)
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
LEIBESÜBUNGEN
Siehe BGBl. Nr. 37/1989.
D. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Lehrstoff:
Wie im jeweiligen Jahrgang des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.
Didaktische Grundsätze:
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.
Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
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