§ 99
Hegeringleitung
Für jeden Hegering sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 129 eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zwei Vertrauenspersonen zu bestellen.
17.05.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017
§ 99
Hegeringleitung
Für jeden Hegering sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 129 eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zwei Vertrauenspersonen zu bestellen.
17.05.2017
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