§ 99 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 99

Hegeringleitung

Für jeden Hegering sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 129 eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zwei Vertrauenspersonen zu bestellen.

17.05.2017

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