§ 99 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 99
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

Bei Feststellung des Anspruches sowie bei Bemessung des Versorgungsgenusses für Hinterbliebene des Beamten sind die Bestimmungen des § 97 sinngemäß anzuwenden.

03.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)