§ 99
Aufhebung von Verordnungen
(1) Der Bürgermeister hat Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung unverzüglich, spätestens gleichzeitig mit der Kundmachung, der Landesregierung vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.
(3) (entfällt)
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