§ 99 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 99
Verjährung

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

  1. 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

  1. 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. 2. für die Dauer eines nach der StPO, eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  3. 3. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  4. 4. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
  1. a) über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens,
  2. b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung,
  3. c) der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichts über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder
  4. d) über die Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht
  1. bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 26 Abs. 3 des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes,

  1. 1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
  2. 2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde (§ 30 des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes).

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung oder einer Diversion geführt und ist die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

24.02.2021

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