§ 99 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

14. Abschnitt

Ermittlung von Wildschäden im Wald

§ 99

Schäden an Hochwaldpflanzen; Arten der Schäden

(1) Bei der Ermittlung von Wildschäden im Wald ist zunächst festzustellen, ob Verbiss-, Schäl- oder Fegeschäden vorliegen und ob Einzelstammschädigung oder Bestandesschädigung eingetreten ist.

(2) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn durch Wildschäden die Stabilität eines Bestandes wesentlich vermindert wurde. Alle anderen Schäden sind als Einzelstammschäden anzusehen.

(3) Eine wesentliche Verminderung der Stabilität eines Bestandes ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein Absinken der Bestockung unterhalb von 0,7 der Normalbestockung zu erwarten ist.

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