LGBl. Nr. 79/2013
§ 99
Die Vorschriften der §§ 95, 97 und 98 gelten auch für das ordentliche Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
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