§ 99 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2024

LGBl. Nr. 8/2021 zu Abs. 1 bis 3: LGBl. Nr. 37/2024 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 37/2024

§ 99

Hegeringleitung

(1) Für jeden Hegering sind eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und ein oder zwei Vertrauenspersonen für die Dauer der Jagdperiode zu wählen. Dabei ist von den Wahlberechtigten auch festzulegen, wer im Verhinderungsfall von den Vertrauenspersonen die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter vertritt.

(2) Die Wahl erfolgt durch die Einzelpächterin oder den Einzelpächter oder die Jagdleiterin oder den Jagdleiter oder die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten oder die Jagdverwalterin oder den Jagdverwalter jener Reviere, die zu einem Hegering zusammengefasst sind, in geheimer Wahl für die Dauer der Jagdperiode. Die Wahlberechtigten können sich dabei nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Jedem Jagdrevier steht eine Stimme zu. Die Wahl ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde in einer Sitzung mit den Wahlberechtigten zu organisieren. Wahlvorschläge sind spätestens bis vor Beginn der Wahlhandlung bei der Vertreterin oder dem Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben und haben die Zustimmung der Person, die sich der Wahl stellt, zu enthalten. Als gewählt gilt - bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten - jene Person, die die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zu der Sitzung, in der Wahlen stattfinden, ist acht Tage vorher nachweislich schriftlich einzuladen. Zu Hegeringleiterinnen oder Hegeringleitern und Vertrauenspersonen dürfen nur Personen gewählt werden, die die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllen. Scheidet die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder die allenfalls gewählten Vertrauenspersonen aus oder wird einer dieser Personen die Jagdkarte entzogen, ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Die Funktionsperiode endet dann mit dem Ende der Jagdperiode. Jede Person kann nur in einem Hegering zur Hegeringleiterin oder zum Hegeringleiter oder zur Vertrauensperson gewählt werden.

(3) Wird trotz zweier getrennt abgehaltener Wahlversuche keine Hegeringleiterin oder kein Hegeringleiter gewählt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Person aus der Mitte der Jagdausübungsberechtigten des Hegeringes vorübergehend mit den Aufgaben zu betrauen.

(4) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter ist berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen.

(5) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die ihr oder ihm in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die Interessen der Jagdreviere des Hegeringes zu vertreten.

(6) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Kalenderjahr, alle Jagdleiterinnen und Jagdleiter und Jagdschutzorgane ihres oder seines Hegeringes sowie die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister zu einer Hegeringsitzung unter ihrem oder seinem Vorsitz schriftlich einzuladen.

(7) Aus der Mitte der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksjagdbeirat zu wählen. Diese Wahl ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

04.07.2024

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