4. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens
§ 99
Grundsätzliches
(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.
(2) Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
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