§ 99 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

4. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens

§ 99

Grundsätzliches

(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.

(2) Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

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