§ 99 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1985

VI. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 99

Strafbestimmungen

(1) Wer der Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 2 bzw. der Melde- und Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 3 nicht nachkommt oder sonst den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

(2) Wer

  1. a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt (§§ 91 und 92);
  2. b) der Schulbehörde trotz Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 93 Abs. 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 93 Abs. 1 oder 3), oder der Aufforderung nach § 93 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt;
  3. c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt (§ 96 Abs. 1 lit. a);
  4. d) einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung seiner Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 89 Abs. 7);
  5. e) den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert (§ 98 Abs. 2);
  6. f) die gemäß § 88 Abs. 4, § 89 Abs. 6 und § 94 Abs. 1 zu erstattenden Anzeigen unterläßt;
  7. g) ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt (§ 94 Abs. 2),

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

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