§ 99 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 99.

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete ausreichend zu kennzeichnen, wobei die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen sind, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen, Schiabfahrten und Langlaufloipen in das Wilschutzgebiet führen.

(2) Die Tafeln sind gut sichtbar, nicht höher als 3 m über dem Boden anzubringen. Es ist vorzusorgen, daß sie durch Gras, Äste und Unterwuchs nicht verdeckt werden.

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