§ 99 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 99

Kinderzurechnungsbetrag

§ 32 ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)