§ 99 K-LSchG

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1993

V. Hauptstück

Errichtung und Führung von privaten
Berufs- und Fachschulen sowie
Schülerheimen

1. Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

§ 99

Schulerhalter

(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt,

  1. a) jeder österreichische Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der voll handlungsfähig und in sittlicher Hinsicht verläßlich ist sowie die zur Führung einer Privatschule erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;
  2. b) jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche

    oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des

    öffentlichen Rechts;

  1. c) jede sonstige juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(2) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.

(3) Der Schulerhalter hat jede nach den Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw. in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Schulerhalter ist verpflichtet, der Schulbehörde die schulpflichtigen Schüler zu melden.

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