§ 99 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 99

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

In die im § 97 Abs. 3 und im § 106 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

  1. 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG,
  2. 2. Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und
  3. 3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

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