§ 99
Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
In die im § 97 Abs. 3 und im § 106 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
- 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG,
- 2. Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und
- 3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
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