§ 99 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Auskunftspflicht

§ 99.

(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben dem Unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer und Dienstleistungserbringer.

(2) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch Abs. 1 unberührt.

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