§ 99 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2017

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 11/2017 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 11/2017

2. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 99

Ermittlung und Beurteilung von Gefahren; Gesundheitsschutz-
und Sicherheitsschutzdokumente

(1) Die erstmalige Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 11 sowie die Erstellung von Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten gemäß § 12 sind

  1. 1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential (§ 101) bis 31. Dezember 2002 und
  2. 2. für die übrigen Dienststellen (Dienststellenteile) bis 31. Dezember 2003 abzuschließen.

(2) Der Dienstgeber hat nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der Personalvertretung in Gemeinden und Gemeindeverbänden) für Maßnahmen, die aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren erforderlich sind, unter Bedachtnahme auf § 100

  1. 1. nach Maßgabe der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung vorzunehmen;
  2. 2. angemessene Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgen kann, sowie
  3. 3. erforderlichenfalls die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.

24.03.2017

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