Fangen und Vergiften von Wild
§ 99.
(1) Die Verwendung von Fallen im Jagdbetrieb, ausgenommen von solchen gemäß Abs. 2, ist verboten.
(2) Im Jagdbetrieb dürfen unbeschadet des Abs. 3 nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und die durch die Einrichtung die Gewähr dafür bieten, daß das Tier unversehrt gefangen wird (Lebendfangfallen).
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zum Fangen von Haarraubwild für die Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich die Verwendung von sofort tötenden Fallen (Prügelfallen, Scherenfallen, Abzugeisen) bewilligt, wenn öffentliche Interessen an der Aufstellung solcher Fallen, insbesondere die Bekämpfung von Tierseuchen oder die übermäßige Vermehrung einer Tierart, andere öffentliche Interessen, insbesondere solche des Tier- und Artenschutzes, überwiegen.
(4) Eine Bewilligung für Abzugeisen gemäß Abs. 3 darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, daß
- 1. die Fallen von befähigten Personen aufgestellt werden; die Befähigung ist durch eine Bestätigung des Landesjagdverbandes über den erfolgreichen Abschluß eines Fallenstellerkurses nachzuweisen;
- 2. die Fallen mit einer Prüfnummer des Landesjagdverbandes versehen werden;
- 3. gewährleistet ist, daß die Fallen regelmäßig wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden kontrolliert werden.
(5) Jedes Abzugeisen ist vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Fangperiode (Abs. 2) dem vom Landesjagdverband namhaft gemachten Organ vorzuweisen, der es auf seine Eignung zu überprüfen hat. Der Landesjagdverband hat geeignete Abzugeisen mit einer Prüfungsnummer zu versehen. Diese Prüfnummer sowie Name und Anschrift des zur Aufstellung Berechtigten sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Falle aufgestellt werden soll.
(6) Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist verboten.
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung Bestimmungen über die Dauer, die Lehrinhalte und die Prüfung der vom Landesjagdverband abzuhaltenden Fallenstellerkurse sowie über die Prüfung der Fallen und ihre Kennzeichnung mit Prüfnummern zu erlassen."
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