§ 99 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 99
Kündigungsschutz

(1) Der Gemeinderat kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Gemeinderat nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:

  1. a) wenn die Gemeindemitarbeiterin ihre Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  2. b) wenn die Gemeindemitarbeiterin sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
  3. c) wenn die Gemeindemitarbeiterin den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  4. d) wenn die Gemeindemitarbeiterin eine im Dienstvertrag vereinbarte oder aufgrund der Optionserklärung abzulegende Fachprüfung aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt;
  5. e) wenn die Gemeindemitarbeiterin handlungsunfähig wird;
  6. f) wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der Gemeindemitarbeiterin dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  7. g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterin durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
  8. h) wenn die Gemeindemitarbeiterin vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Regelpensionsalter erreicht hat.

(3) Abweichend von Abs. 2 lit. g darf auch eine Gemeindemitarbeiterin, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, gekündigt werden, wenn die in Abs. 2 lit. g angeführten Gründe nicht von der Gemeinde zu vertreten sind.

(4) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes kann das Dienstverhältnis einer Gemeindemitarbeiterin rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Die Gemeindemitarbeiterin hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn sie der in § 47 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die Laufzeit von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch die Dienstgeberin wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst. Die Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.

(5) Eine Klage, mit der die Kündigung durch die Dienstgeberin angefochten oder mit der die Feststellung auf Fortbestand des Dienstverhältnisses begehrt wird, ist von der Gemeindemitarbeiterin binnen einer Frist von drei Monaten einzubringen.

17.01.2022

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