§ 90 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 90
Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung

(1) Der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat.

(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Landesregierung zu übermitteln. Der § 89 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

02.12.2019

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