§ 90
Ersatzvornahme
(1) Im Falle der Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen bei der Führung der Verwaltung kann die Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus Eigenem für eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Belehrung unter Setzung einer angemessenen Erledigungsfrist erteilen.
(2) Unterlässt es die Stadt eine Aufgabe zu erfüllen, zu der sie nach den Gesetzen verpflichtet ist, so kann ihr die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist setzen, innerhalb welcher die Stadt der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht nachzukommen hat.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1 und 2) kann die Aufsichtsbehörde im Falle unbedingter Notwendigkeit alle erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.
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