§ 90 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 90

Pflichten des Dienstgebers

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die in diesem Gesetz und in den hiezu ergangenen Verordnungen vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer auf seine Kosten zu treffen.

(2) Der Dienstgeber hat das Interesse der Dienstnehmer in allen Fragen, die im Rahmen des Betriebes den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer betreffen, zu fördern und sein Verhalten danach einzurichten.

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