§ 90 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

§ 90
Besoldungsmäßige Einreihung

(1) Die Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(2) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a1, l 2a2 und l 3.

(3) Die Einreihung der Vertragslehrer in die Entlohnungsgruppen erfolgt nach den in der Anlage 6 enthaltenen Einstufungsefordernissen.

25.11.2021

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