Durchführung des Abschußplanes
§ 90.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den bewilligten oder verfügten Abschußplan in Zahl und Gliederung einzuhalten. Jede Unterschreitung des Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen.
(2) Auf den bewilligten Abschußplan oder auf die Abschußverfügung ist jedes im Jagdgebiet ab Beginn des Jagdjahres erlegte oder gefallene Wildstück ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit anzurechnen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden Abschuß von Schalenwild binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Kümmerndes und krankgeschossenes Wild darf unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes über den genehmigten Abschußplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerläßlich ist. Die Bestimmungen des § 82 Abs. 6 sind anzuwenden.
(5) Das Auffinden von Fallwild und der Abschuß des gemäß Abs. 4 erlegten Wildes ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Das Wild ist der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Notwendigkeit des Abschusses von Wild gemäß Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde glaubhaft zu machen.
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