§ 90
Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1974
§ 90
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