§ 90 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 90

Neubesetzung frei gewordener Ämter

(1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen.

(2) Zur Nachwahl des Bürgermeisters ist der Gemeinderat vom Vizebürgermeister einzuberufen, der auch den Vorsitz zu führen hat.

(3) Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

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