§ 90 K-KStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2023

§ 90

Prüfung und Berichte

(1) Der Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 89 Abs. 1), die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.

(2) Der Stadtrechnungshof darf Überprüfungen im Sinne des § 89 Abs. 1 von Amts wegen durchführen, er hat diese Überprüfungen durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Kontrollausschuß oder der Bürgermeister verlangt; der Bürgermeister ist verpflichtet, die Durchführung einer Prüfung zu verlangen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches verlangt. Überprüfungen nach § 89 Abs. 2 sind als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes durchzuführen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.

(3) Über die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Stadtrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.

(3a) Der Stadtrechnungshof hat seine Berichte

  1. a) jenem Organ, von dem er den Prüfungsauftrag erhalten hat,
  2. b) der überprüften Stelle,
  3. c) dem Kontrollausschuss,
  4. d) dem Bürgermeister und
  5. e) dem Mitglied des Stadtsenates, dessen Geschäftsbereich berührt wird,
  1. zu übermitteln. Ein zusammenfassender Jahresbericht über die wesentlichen Ergebnisse der erfolgten Prüfungstätigkeit ist dem Kontrollausschuss zugleich mit dem Bericht zum Rechnungsabschluss vorzulegen. Bei Prüfungen gemäß § 89 Abs. 2 ist der Bericht jenem Organ, von dem er den Prüfungsauftrag erhalten hat, zu übermitteln.

(3b) Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss sind die Berichte, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind durch den Stadtrechnungshof geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu treffen.

(4) Die der Überprüfung des Stadtrechnungshofes unterliegenden Einrichtungen (§ 89 Abs. 1 und 2) haben dem Stadtrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zweck der Durchführung der Überprüfung im Einzelfall stellt. Der Stadtrechnungshof ist insbesondere befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu erhalten.

(5) Der Stadtrechnungshof hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Stadtrechnungshof dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten.

27.02.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)