§ 90 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 90

Funktionszulage

(1) Fachärztinnen und Fachärzten, die als erste Oberärztinnen oder als erste Oberärzte dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich

  1. 1. für erste Oberärztinnen und erste Oberärzte 6,66% und
  2. 2. für erste Oberärztinnen und erste Oberärzte von Verbünden, die mehrere Kranken- oder Pflegeanstalten umfassen, 11,11%

    des jeweiligen Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 1 ist die Funktionszulage dem Monatsentgelt für die Bemessung der Abfertigung und der Jubiläumszuwendung nicht zuzuzählen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)