§ 90
Besoldungsmäßige Einreihung
(1) Die Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a1, l 2a2 und l 3.
(3) Die Einreihung der Vertragslehrer in die Entlohnungsgruppen erfolgt nach Anhörung der im § 89 genannten Einstellungskommission nach den in der Anlage 6 enthaltenen Einstufungserfordernissen.
03.12.2019
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