§ 90
Rechnungsabschluß
(1) Der Gemeinderat hat bis spätestens 31. Mai jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres festzustellen.
(2) § 86 Abs. 7 bis 10 gilt sinngemäß.
(3) Führt die Prüfung des Rechnungsabschlusses zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
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