§ 90
Feuchträume
Die Wandflächen von Wasch- und Duschräumen sind bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m wasserabweisend herzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985
§ 90
Feuchträume
Die Wandflächen von Wasch- und Duschräumen sind bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m wasserabweisend herzustellen.
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