zu Abs. 1: LGBl. Nr. 47/2015
§ 90
Funktionszulage
(1) Fachärztinnen und Fachärzten, die als erste Oberärztinnen oder als erste Oberärzte dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich 12,5% des jeweiligen Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V.
(2) Abweichend von § 20 Abs. 1 ist die Funktionszulage dem Monatsentgelt für die Bemessung der Abfertigung und der Jubiläumszuwendung nicht zuzuzählen.
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