§ 90 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 24.1.2013

§ 90

Verfahrensvorschriften

(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu.

(2) (entfällt)

(3) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung über die Festsetzung von Schulsprengeln die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften anzuhören.

26.02.2013

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