§ 90 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2017

LGBl. Nr. 83/2016

§ 90

Ersatzvornahme

(1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Stadt sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.

20.04.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)