4. Abschnitt
Dienstreisen
§ 90
Sinngemäße Anwendung des LBBG 2001
(1) Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt ist, sind auf die Gemeindebediensteten die für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen (§ 62 Abs. 3 Z 2 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,42 Euro.
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