§ 90 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2012

§ 90

Rechnungsabschluß

(1) Der Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres festzustellen.

(2) § 86 Abs. 7 bis 10 gilt sinngemäß.

(3) Führt die Prüfung des Rechnungsabschlusses zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.

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